Unterweisung am Arbeitsplatz

Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren unterweisen. Dabei wird die richtige Bedienung von Geräten, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung informiert. Der konkrete Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich wird den ArbeitnehmerInnen erklärt und durch verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen wird ein sicherer Umgang mit den Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen gewährleistet.

Ergibt die Arbeitsplatzevaluierung zum Beispiel eine PSA-Tragepflicht sind die Arbeitnehmer darüber zu unterweisen, wo und wie diese verwendet bzw. getragen wird. Beim Einsatz von gefährlichen Arbeitsstoffen wird der richtige Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Augenschutz, usw.) erklärt und gezeigt.

Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und den Erfahrungsstand der Beschäftigten entsprechend sein. Sie muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, kann mündlich, aber auch in schriftlicher Form erfolgen.

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen